
Seit dem 1. Januar 2020 gelten die neuen AGB der Deutschen Post. In diesem Zuge können keine nicht-werblichen Sendungen mehr als Dialogpost versendet werden.
Dieser Schritt geschah vor dem Hintergrund eines rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Köln, demzufolge eine pure Inhaltsgleichheit von Brief-Sendungen für den günstigeren Dialogpost-Tarif nicht ausreicht.
Der Hauptzweck einer Sendung ist entscheidend
Um sich weiterhin für Dialogpost zu qualifizieren, muss eine Sendung werblich sein und klar zu einem Kauf oder der Nutzung einer Dienstleistung motivieren. Auch für Dialogpost zulässig sind etwa Kundenkarten, Stadtfest-Einladungen, Ausstellungen, Gewinnspiele und Spendenaufrufe. Jedoch sind beispielsweise die Aussendung von allgemeinen Informationen wie AGB- und Preisänderungen, Bestellbestätigungen oder Einladungen zu Jahreshaupt-, Aktionärs- und Mitgliederversammlungen nicht mehr Dialogpost-zulässig.
Nicht-werbliche Sendungen per klassischem Briefversand
Zukünftige nicht-werbliche Sendungen, auch wenn diese bisher als Dialogpost eingeliefert wurden, müssen als klassischer Briefversand erfolgen. Alternativ können auch die hybriden Versandangebote der E-Post genutzt werden. Bei größeren Sendungseinlieferungen können Kunden der Deutschen Post seit dem 1. Januar 2020 unter bestimmten Voraussetzungen über vergünstigte Teilleistungs-Konditionen versenden.
Mehr Informationen und die seit Jahresanfang geltenden Bedingungen teilt die Deutsche post auf www.deutschepost.de/dialogpost2020 mit.